Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Augenoptikerhandwerk

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer Einbeziehung für sämtliche Verträge über die Herstellung, Lieferung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen und von optischer Handelsware. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von dem Augenoptiker schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

2.1. Der Augenoptiker behält sich vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten.

Wird die Ware ausnahmsweise auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Die Kosten des Versands trägt der Kunde. Soweit der Kunde eine besondere Schutzverpackung für Sehhilfen wünscht, stellt ihm der Augenoptiker eine solche auf Kosten des Kunden gerne zur Verfügung.

 

2.2. Bei Barzahlung hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen.

Wird eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von diesem beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines Rezeptes vermindert sich die Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil. Verweigert die Krankenkasse – aus welchem Grund auch immer – die Zahlung des errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehendes gilt für sämtliche Bestellungen des Kunden bei dem Augenoptiker.

 

2.3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Sehhilfe, beziehungsweise Ware, bleibt bis zur vollständigen Begleichung der diesbezüglichen Werklohnforderungen des Augenoptikers (gegebenenfalls auch des Krankenkassenanteils) Eigentum des Augenoptikers.

 

3. Preise, Kostenvoranschläge

 

3.1. Alle angegebenen Preise sind EURO-Preise inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

3.2. Werden Kostenvoranschläge von Dritten (z.B. Krankenkassen) gekürzt, so sind für den Kunden gleichwohl die vom Augenoptiker festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von dritter Seite, insbsondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

3.3. Mit Übergabe eines Berechtigungsscheines beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Augenoptiker die Kassensätze liquidiert.

 

4. Reparaturen

Bei einem Reparaturauftrag beziehungsweise einer Aufarbeitung kann der Augenoptiker dem Kunden einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Belegs. Erklärt sich der Augenoptiker im Einzelfall bereit, die Reparatursache auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis beziehungsweise eine Quittung zu verlangen.

Die Reparaturware wird bis zu sechs Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatum unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins ist der Augenoptiker berechtigt, die Reparaturware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebenem Brief diese Verwertung hingewiesen und ihm nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.

 

5. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt suspendieren die vertraglichen Verpflichtungen des Augenoptikers für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer außerordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können.

 

6. Serviceleistungen

Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker nach Zeit und Materialaufwand.

 

7. Gewährleistung

 

7.1. Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware beträgt 24 Monate ab Auslieferungstag.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden, ansonsten ist der Augenoptiker von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – nach Wahl des Augenoptikers – zunächst auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder scheitert die Ersatzlieferung, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung). Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z.B. von Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die vertragsgemäße Herstellung der Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz Hinweises des Augenoptikers auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.

 

7.2. Für Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate nach Abnahme. Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe rügt. Erscheint die Nachbesserung nicht von vornherein als aussichtslos, so ist die Gewährleistung zunächst auf die Nachbesserung beschränkt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu verlangen oder den Vertrag rückgängig zu machen.

 

8. Haftung

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Augenoptiker ist ausgeschlossen, sofern der Augenoptiker nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen wird und es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt und ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu erbringenden Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Betriebssitz des Augenoptikers als Gerichtsstand.

 

Im Übrigen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Betriebssitz des Augenoptikers nur, sofern dies gesetzlich vereinbart werden kann.